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Der VPK – Landesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Nordrhein-Westfalen e.V. ist der einzige landesweite Zusammenschluss von Personen und Personenvereinigungen, die als Träger privater Einrichtungen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe erbringen. Somit ist er die einzige landesweite Vereinigung sonstiger Leistungserbringer in Sinne des KJHG.
Als ein moderner und bundesweit agierender Dachverband für private Leistungsanbieter der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe, die sowohl in privat-wirtschaftlicher als auch privat-gemeinnütziger Rechtsform organisiert sind, versteht sich der VPK-Landesverband als ein Gegengewicht zu den Wohlfahrtsverbänden.
Der VPK setzt sich für Kinder, Jugendliche und deren Familien ein und erbringt mit seinen Mitgliedern bedarfsorientierte Angebote im Rahmen von Betreuung, Bildung und Erziehung. Die rechtliche Gleichstellung aller Träger ist dabei ein wichtiges Ziel.
Zu den vorrangigen Aufgaben des Verbandes gehören
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die Beratung, Förderung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in den Bereichen der Hilfen zur Erziehung wie auch der Kindertagesbetreuung,
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die Vertretung gegenüber Politik und Gesellschaft, |
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die Beratung von Behörden, Gesetzgebern und relevanten Institutionen bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen und Verordnungen, |
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die Vertretung in Fachgremien der Kinder- und Jugendhilfe, |
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die Entwicklung und Bereitstellung von Fachpublikationen, |
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die Organisation von Plattformen zum Austausch, |
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die Organisation und Durchführung von Fachveranstaltungen sowie Fort- und Weiterbildungen für Träger sowie |
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die Beantwortung von Fragen rund um die Leistungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe. |
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Der VPK unterstützt junge Menschen bei der Verwirklichung ihres Rechts auf Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung zu selbständigen und verantwortungsbereiten Persönlichkeiten und trägt so zur Erfüllung der Leitvorstellungen des Gesetzgebers bei. Außerdem unterstützt er die Träger dabei, die vom Gesetzgeber im KJHG gewünschte Förderung der Vielfalt der Jugendhilfe sowie des Wunsch- und Wahlrechts zu gewährleisten. |
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